Baubeginn noch in diesem Jahr?

Eilantrag der Stadt Landau gegen Schuhfachgeschäft im Fachmarktzentrum Rohrbach erfolglos – weitere Beschwerden beim OLG zulässig

Über 5.000 Quadratmeter Verkaufsfläche bietet die Filiale von Modepark Röther in Rohrbach aktuell. (Foto: Archiv/hea)

Rohrbach/Landau. Der vorläufige Rechtsschutzantrag der Stadt Landau gegen die vom Landkreis Südliche Weinstraße erteilte Baugenehmigung für ein Schuhfachgeschäft (als Erweiterung des Modeparks Röther) im Fachmarktzentrum in Rohrbach bleibt ohne Erfolg. Das hat das Verwaltungsgericht Neustad mit Beschluss vom 20. Juli 2020 entschieden.
Anfang Januar 2016 stellte die Rechtsvorgängerin der beigeladenen Firma eine Bauvoranfrage, ob der Umbau des bestehenden Einkaufszentrums in Rohrbach zu einem Fachmarktzentrum planungsrechtlich zulässig sei. Für die Mietfläche des Erweiterungsbaus gebe es noch keinen konkreten Mietinteressenten.

Mit Bescheid vom 26. Januar 2016 erteilte der Landkreis Südliche Weinstraße hierzu einen positiven Bauvorbescheid, der auch der Stadt Landau Anfang Februar 2016 zugestellt wurde. In einem Begleitschreiben an die Antragstellerin vom 26. Januar 2016 wies der Landkreis Südliche Weinstraße noch darauf hin, dass die künftigen Einzelhandelssortimente Bekleidung, Drogerieartikel und Lebensmittel wären.

Auf ihren Antrag genehmigte der Landkreis der beigeladenen Firma am 1. Dezember 2016 den Umbau des Fachmarktzentrums.

Die kreisfreie Stadt Landau, die nach dem Landesentwicklungsprogramm Rheinland-Pfalz ein Mittelzentrum ist, legte u. a. im Februar 2017 Widerspruch gegen den Bauvorbescheid vom 26. Januar 2016 ein und strengte gegen die ergangenen Baugenehmigungen ein gerichtliches Eilverfahren an, das in zwei Instanzen erfolglos blieb.

Landau: Attraktivität der Innenstadt erhalten

In der Folgezeit ergingen weitere Baugenehmigungen, zuletzt mit Bescheid vom 28. April 2020 für ein Schuhfachgeschäft in einem Erweiterungsbau mit einer Verkaufsfläche von 468,35 Quadratmeter. Gegen diese Baugenehmigung legte die Stadt Landau Widerspruch ein und suchte um vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz nach. Zur Begründung führte sie aus, mit der Baugenehmigung für eine Erweiterung des Gebäudes für einen Schuhverkauf werde die Stadt in ihren Rechten nach der Landesplanung verletzt. Gerade das Sortiment Schuhe sei als klassisches Innenstadtsortiment extrem wichtig für die Attraktivität der Innenstädte. Die beantragte Schuhverkaufsfläche liege deutlich über der eines üblichen Schuhgeschäfts und sei geeignet, zusammen mit dem bisherigen Angebot des Fachmarktzentrums Kundenströme aus den Innenstädten „auf die grüne Wiese“ zu leiten.

Die 5. Kammer des Gerichts hat den Eilantrag mit folgender Begründung abgelehnt: Die Baugenehmigung vom 28. April 2020 verletze die Antragstellerin aller Voraussicht nach nicht in eigenen Rechten. Nach Auffassung der Kammer entfalte der bestandskräftige Bauvorbescheid vom 26. Januar 2016 Bindungswirkung für das beantragte und mit Bescheid vom 28. April 2020 genehmigte Bauvorhaben. Gegen den Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zulässig.

Moderpark Röther zeigt sich zuversichtlich

Auf PFALZ-ECHO-Anfrage teilt die Zentrale von Modepark Röther mit: „Unser Bauvorhaben entspricht zu 100 Prozent dem Bauvorbescheid und aufgrund der vorangegangenen positiven Gerichtsentscheidungen zu unseren Gunsten sehen wir dem Ganzen positiv entgegen. Auch deshalb wurde die Projektplanung weiterverfolgt. Ein Ziel für uns ist, noch dieses Jahr mit dem Bau zu beginnen.“ (red)