Urteilsverkündung im „Tierärztinverfahren“

Kammer verurteilt die Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten

Das Gericht hat heute sein Urteil gefällt. (Foto: rawpixel.com / Pexels)

Landau. Heute, 14. Mai, ist in dem Berufungsverfahren vor der Kleinen Strafkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz gegen eine Tierärztin wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz ein Urteil verkündet worden. Die Kammer hat die Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten (ohne Bewährung) wegen „quälerischer Misshandlung von Wirbeltieren“ sowie Betruges in zwei Fällen verurteilt und ein Verbot des Haltens und Betreuens von Tieren für die Dauer von 4 Jahren angeordnet. Damit hatte die Berufung der Angeklagten teilweise Erfolg.

Das Amtsgericht Landau in der Pfalz hatte die Tierärztin zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie ein Verbot der Betreuung und Haltung von Tieren für fünf Jahre sowie ein dreijähriges Berufsverbot ausgesprochen. Es hatte die Angeklagte zweier Verstöße gegen das Tierschutzgesetz, davon einmal wegen der Haltung von Hunden und Katzen in ihren beiden Hausanwesen, einmal wegen der Haltung zweier Kängurus in ihrer Tierarztpraxis sowie zweier Betrugstaten betreffend Beträge im unteren dreistelligen Euro-Bereich für schuldig befunden. Mit der Berufung waren nur der Schuldspruch betreffend die beiden Kängurus, die Betrugsvorwürfe und insbesondere der Strafausspruch im Ganzen angegriffen worden.

Die Kammer hat die Verurteilung wegen Tierquälerei von Hunden und Katzen sowie Betruges aufrechterhalten, die Angeklagte jedoch wegen des Vorwurfes der Tierquälerei im Hinblick auf die beiden Kängurus freigesprochen.

Dabei war zu berücksichtigen, dass eine Strafbarkeit nach dem hier einschlägigen § 17 Tierschutzgesetz nur in Betracht kommt, wenn über einen längeren Zeitraum oder wiederholt Tieren erhebliche Schmerzen oder Leiden zugefügt werden. Erhebliche Leiden der Kängurus durch die nicht artgerechten Haltungsbedingungen konnte die sachverständig beratene Kammer nicht hinreichend sicher feststellen.

Für die Strafzumessung muss das Gericht sämtliche strafschärfenden und strafmildernden Gründe berücksichtigen. Strafmildernd fiel hier zu Gunsten der Angeklagten ins Gewicht, dass sie bisher nicht vorbestraft und zumindest teilweise geständig war, dass auch ihre von einer Sachverständigen festgestellte Persönlichkeitsstörung ursächlich für ihr Verhalten gewesen ist, sie darüber hinaus ihre berufliche Existenz durch den Verlust ihrer Zulassung als Tierärztin verloren hat und die Folgen ihrer Tat sie bereits bis jetzt einen hohen fünfstelligen Euro-Betrag gekostet haben. Strafverschärfend hat die Kammer das Ausmaß der Taten und das Verhalten der Angeklagten nach der Tat berücksichtigt. (per)